Was wird gefördert?
- Pellets- und Hackgutfeuerungsanlagen (Kessel, Raumaustragung, Steuerung) mit automatischer Beschickung
- Scheitholzfeuerungsanlagen - ausschließlich Spezialholzkessel
(= Holzvergaserheizkessel) - keine Universalkessel - Einschließlich landwirtschaftlicher Kleinpelletieranlagen und solarer Hackguttrocknungssysteme
- Nicht gefördert werden: gebrauchte Anlagen sowie bauliche Maßnahmen (Heizhaus, Kamin,...)
Wer wird gefördert?
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Natürliche und juristische Personen einschließlich Wohnbauträger und landwirtschaftliche Betriebe. Gebietskörperschaften sind ausgenommen.
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Seit 01.01.2004 gibt es keine Einkommensgrenzen mehr
Wie wird gefördert?
Pelletsheizanlagen 50 Prozent 1.700 2.200 Euro*) 500 Euro Hackgutheizanlagen 50 Prozent 1.700 2.200 Euro*) 500 Euro Scheitholzheizanlagen 50 Prozent 1.000 1.500 Euro**) 500 Euro 50 Prozent 2.700 3.200 Euro 500 Euro
Investitionszuschuss:
Prozent der Nettokosten
Neuanlage
Umstellung einer fossilen Altanlage
Erneuerung einer alten Biomasseheizung ***)
Landwirschaftliche Hackgutheizung
*) Förderung Umstellung einer fossilen Altanlage (Öl, Gas, Kohle, Allesbrenner) auf eine Pellets- oder Hackgutheizung.
**) Förderung Umstellung einer fossilen Altanlage (Öl, Gas, Kohle, Allesbrenner) auf eine Scheitholzheizung.
***) Förderung Erneuerung einer alten Biomasseheizung (zumindest 15 Jahre) auf Pellets-, Hackgut- oder Scheitholzheizung.
Beträge in Euro
Sonstiges
- Es müssen förderbare Kosten in der Höhe von mind. € 4.400,-- netto vorliegen.
- Ist ein Anschluss an ein bestehendes biogenes Fern- bzw. Nahwärmenetz im Umkreis von 35 Meter (ab Grundgrenze) möglich, wird keine Förderung gewährt.
- Die Antragstellung (Datum des Eingangsstempels bei der Förderstelle) muss innerhalb 1 Jahres nach der Rechnungslegung (Datum der Hauptrechnung) erfolgen.
Stand Juli 2010
