Biomasseförderung
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Was wird gefördert?

  • Pellets- und Hackgutfeuerungsanlagen (Kessel, Raumaustragung, Steuerung) mit automatischer Beschickung
  • Scheitholzfeuerungsanlagen - ausschließlich Spezialholzkessel
    (= Holzvergaserheizkessel) - keine Universalkessel
  • Einschließlich landwirtschaftlicher Kleinpelletieranlagen und solarer Hackguttrocknungssysteme
  • Nicht gefördert werden: gebrauchte Anlagen sowie bauliche Maßnahmen (Heizhaus, Kamin,...)

Wer wird gefördert?

  • Natürliche und juristische Personen einschließlich Wohnbauträger und landwirtschaftliche Betriebe. Gebietskörperschaften sind ausgenommen.
  • Seit 01.01.2004 gibt es keine Einkommensgrenzen mehr

Wie wird gefördert?

Investitionszuschuss: Prozent der Nettokosten Neuanlage Umstellung einer fossilen Altanlage Erneuerung einer alten Biomasseheizung ***)

Pelletsheizanlagen

50 Prozent

1.700

2.200 Euro*)

500 Euro

Hackgutheizanlagen

50 Prozent

1.700

2.200 Euro*)

500 Euro

Scheitholzheizanlagen

50 Prozent

1.000

1.500 Euro**)

500 Euro

Landwirschaftliche Hackgutheizung

50 Prozent

2.700

3.200 Euro

500 Euro

    *) Förderung Umstellung einer fossilen Altanlage (Öl, Gas, Kohle, Allesbrenner) auf eine Pellets- oder Hackgutheizung.
 **) Förderung Umstellung einer fossilen Altanlage (Öl, Gas, Kohle, Allesbrenner) auf eine Scheitholzheizung.
  ***) Förderung Erneuerung einer alten Biomasseheizung (zumindest 15 Jahre) auf Pellets-, Hackgut- oder Scheitholzheizung.

Beträge in Euro


Sonstiges

  • Es müssen förderbare Kosten in der Höhe von mind. € 4.400,-- netto vorliegen.
  • Ist ein Anschluss an ein bestehendes biogenes Fern- bzw. Nahwärmenetz im Umkreis von 35 Meter (ab Grundgrenze) möglich, wird keine Förderung gewährt.
  • Die Antragstellung (Datum des Eingangsstempels bei der Förderstelle) muss innerhalb 1 Jahres nach der Rechnungslegung (Datum der Hauptrechnung) erfolgen.

Stand Juli 2010